Entgelterhöhung Senta

Mitteilung über die mit den Sozialleistungsträgern vereinbarte Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zum 01.03.2024

 

Sehr geehrte Tagesgäste,

 

an dieser Stelle möchten wir Sie umfassend über die Anpassung des von Ihnen zu zahlenden Heimentgeltes ab dem 1. März 2024 informieren, welche gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) den Bewohnern vier Wochen vor dem Berechnungs­zeitpunkt schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist.

Die letzte Erhöhung erfolgte am 1. Januar 2023 und basierte auf gemeinsamen Empfehlungen der Sozialleistungsträger und der Verbände der Leistungserbringer zur Kompensation erheblicher, inflationsbedingter Sachkostensteigerungen. Die Sachkostenentwicklung für die Pflegeeinrichtungen hat sich seitdem erwartungsgemäß in allen Bereichen weiter verschärft. Zudem sind im Jahr 2024 erneut tarifbezogene Personalkostensteigerungen umzusetzen.

 

1.    Darstellung der Entgelterhöhungen

a.    Entwicklung der Sachkosten

Unter Berücksichtigung der Prognose der Bundesbank für das Jahr 2024 gehen die Verbände der Leistungserbringer von einer Erhöhung der Sachkosten von +7,40% aus.

In den Verhandlungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern wurden unsere begründeten Forderungen jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt. Stattdessen wurde von den Sozialleistungsträgern ein Angebot für eine Sachkostensteigerungsrate in Höhe von +4,83% unterbreitet.

Bei einem Personalkostenanteil von 70% ergibt sich hierdurch eine prognostizierte Steigerungsrate der Entgelte von 1,45% (4,83% x 0,3) für 12 Monate Laufzeit.

 

Die Pflegeeinrichtung hat dieses Angebot in der Erwartung, dass die Sachkostensteigerungen sich tatsächlich in diesem Rahmen bewegen und eine höhere Belastung der Bewohner/innen daher vermieden werden kann, letztlich angenommen und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen. Wir haben mit den Kostenträgern jedoch vereinbart, dass bei unvorhersehbaren, erheblichen Steigerungen der Sachkosten auch innerhalb der Laufzeit bis zum 31.12.2024 erneut Verhandlungen hierüber aufgenommen werden.

b.    Entwicklung der Personalkosten

Für das Jahr 2024 gehen wir von einer durchschnittlichen Steigerung der Bruttolohnkosten (pro Vollzeitstelle) auf Grund von tariflich bzw. arbeitsvertraglich bedingten Personalkostensteigerungen (Auswirkungen des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst für den Zeitraum 01.03.2024 – 31.12.2024) in Höhe von 6% aus.

Darüber hinaus werden sich die Kosten für die Zusatzversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen.

Insgesamt ergibt sich somit eine erwartete Personalkostensteigerung von deutlich über 6%.

In den Verhandlungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern wurden unsere begründeten Forderungen jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt. Stattdessen wurde von den Sozialleistungsträgern ein Angebot für eine Personalkosten-Steigerungsrate in Höhe von 4,23 % (6,04 x 0,7) über eine Laufzeit von 9 Monaten ab dem 01.03.2024 bis 31.12.2024 unterbreitet, das die Pflegeeinrichtung letztlich angenommen und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen hat. Hinzu kommt die auf der Grundlage der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Altenpflegeausbildung erfolgende veranlasste jährliche Anpassung des Ausbildungsrefinanzierungsbeitrags (siehe Tabelle 1).

Die Abgrenzung der Aufwendungen der allgemeinen Pflegeleistungen, der Unterkunft und der Verpflegung ergibt sich aus § 8 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur teilstationären Pflege in Rheinland-Pfalz. Demnach umfassen die Auf­wendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen 70%, die Aufwendungen für die Unterkunft 19% und die Aufwendungen für Verpflegung 11% des Gesamtbudgets. Aufwendungen für die Freistellung für Praxisanleitung und Qualitätsmanagement werden zu 100% dem Bereich Pflege zugeordnet.

Hieraus ergeben sich für unsere Einrichtung ab dem 01.03.2024 folgende Veränderungen in den Entgelten:

Pflegegrad

Pflegesatz bisher

 in € /Tag

je Pflegegrad

Pflegesatz ab 01/2024 in € /Tag

je Pflegegrad

Differenz in €

pro Tag

nicht pflegebedürftig

34,80 €

36,78 €

1,98 €

Pflegegrad 1

36,91 €

39,01 €

2,10 €

Pflegegrad 2

47,33 €

50,02 €

2,69 €

Pflegegrad 3

56,80 €

60,03 €

3,23 €

Pflegegrad 4

66,26 €

70,02 €

3,76 €

Pflegegrad 5

70,99 €

75,02 €

4,03 €

Ausbildungs-refinanzierungsbetrag

0,32 €

0,42 €

0,10 €

Ausbildungszuschlag PflBG

4,77 €

4,45 €

- 0,32 €

Fahrtkostenpauschale (individuell; ggf. streichen)

16,60 €

17,40 €

0,80 €

Entgelt für Unterkunft

16,37 €

17,30 €

0,93 €

Entgelt für Verpflegung

9,48 €

10,02 €

0,54 €

Investitionskostenbetrag

7,54 €

7,54 €

0,00 €

Erhöhte Fahrtkosten

10,00

10,00

0,00 €

 

Die Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung erhöhen sich neben den unter 1a) genannten Beträgen für die Sachkostensteigerung demgegenüber einheitlich für alle Tagespflegegäste entsprechend der vereinbarten Personalkostensteigerung um 5,68% auf Basis der zum 29.02.2024 gültigen Entgelte. Grundlage für diese Erhöhung sind daher nicht die bereits unter Ziffer 1a) erläuterten Beträge, sondern die bisherigen Pflegesätze sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, so dass Ihnen hierdurch keine Doppelbelastung durch diese Vorgehensweise entsteht.

 

2. Änderung der Fahrtkostenpauschale

Zum 01. März 2024 ändert sich die Fahrtkostenpauschale im Bereich der teilstationären Pflege, sofern die Einrichtung die Beförderung des Tages- oder Nachtpflegegastes von der Wohnung zur Einrichtung und zurück übernimmt, von bisher 16,60 € / Tag auf 17,40 € / Tag.

Grundlage hierfür sind die Empfehlungen der Vertragsparteien auf Landesebene über eine kostenbezogene Vergütungsanpassung nach § 13 i.V.m. der Fahrtkosten­regelung nach § 12 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß § 86 (3) SGB XI über die Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der teilstationären Pflege in Rheinland-Pfalz.

3.  Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB)

 

Wie Sie der Tabelle Entgeltveränderungen im Überblick entnehmen können, ergibt sich die Veränderung der Entgelte zum 01.01.2024 auch auf Grund einer Erhöhung des Ausbildungs­refinanzierungs­betrages von bisher 0,32 € auf 0,42 € in der vollstationären Pflege zum 01.01.2024.

Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag wird auf der Grundlage der Berechnung der nach der Landesverordnung zur Einführung eines Ausgleichsverfahrens im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe (AltPflAGVVO) zuständigen Behörde, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, für jedes Schuljahr vereinbart. Er darf von den Einrichtungen jeweils ab Beginn des Jahres für ein Jahr in dieser Höhe in Rechnung gestellt werden. Sofern Sie Einblick in die geltenden Rechtsgrundlagen wünschen, gewähren wir Ihnen diesen gerne.

Entsprechend der aktuellen Berechnung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ergibt sich bei einer durchschnittlichen Auslastung von 60 v.H. für die teilstationären ein Ausbildungsrefinanzierungsbetrag in Höhe von 0,42 Euro Die Berechnungsgrundlage bildete der sektorale Teilbetrag zugelassen teilstationär i. H. v. 32.392.364,21 EUR und der Anteil des teilstationären Sektors am Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge i. H. v. 287.971,93 EUR bei einer Anzahl von 3.114,60 maßgeblichen Plätzen.

 

Dieser Ausbildungsrefinanzierungsbetrag gilt vom 01.01.2024 – 31.12.2024.

 

4.     Ausbildungszuschlag nach dem Pflegeberufegesetz

Mit dem Pflegeberufereformgesetz vom 17. Juli 2017 wurden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 zusammengeführt.

Die Regelungen zur generalistischen Pflegeausbildung sowie zu ihrer Finanzierung sind Bestandteil des Pflegeberufegesetzes (PflBG).

§ 28 PflBG sieht ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Pflegeausbildung vor. Gemäß § 28 Abs. 2 PflBG sind die von den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen aufzubringenden Umlagebeträge als Ausbildungszuschläge in den Vergütungen der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig.

Die Sozialleistungsträger und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene haben daher in einer landesweit gültigen “Rahmenvereinbarung gem. § 86 Absatz 3 SGB XI über die Refinanzierung der Ausbildungszuschläge nach § 28 Absatz 2 PflBG für stationäre Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz” das Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungszuschläge in Rheinland-Pfalz geregelt. Die Ausbildungszuschläge sind gem. § 28 Abs. 2 PflBG in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 SGB XI) berück­sichtigungs­fähig. Sie werden analog § 82a Abs. 2 letzter Satz SGB XI als Bestandteil der Pflegevergütungen gesondert als pflegetäglicher Betrag ausgewiesen.

Der bisherige Ausbildungszuschlag bis zum 31.12.2023 betrug 4,77 €. Auf Grund Veränderung der Schülerzahlen in der generalistischen Pflegeausbildung verändert sich der Ausbildungszuschlag für das Jahr 2024 auf 4,45 €. Dieser Betrag wurde uns durch das Landesamt für Versorgung, Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz im Namen der Sozialleistungsträger in Rheinland-Pfalz als neuer Bestandteil der Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen ab dem 01.01.2024 mitgeteilt. Er gilt bis zum 31.12.2024.

Mit dem Pflegesatz und den Entgelten für Unterkunft und für Verpflegung wird die in Ihrem Vertrag für teilstationäre Pflege aufgeführte und beschriebene Leistung abgegolten. Die Entgelte wurden entsprechend den Vorschriften des Pflegeversich­erungsgesetzes mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern verhan­delt. Die in der Vereinbarung festgelegte Höhe der Entgelte gilt gemäß § 7 Abs. 2 WBVG als vereinbart und angemessen.

Die Berechnung, der auf dieser Grundlage vereinbarten, erhöhten Entgelte wird vom zuständigen Sozialleistungs­träger durchgeführt und schriftlich bestätigt. Wir gewähren Ihnen gerne Einsicht in die Mitteilung der Pflegekassen über die ab dem 1. Januar 2024 von der Einrichtung zu berechnende Entgelte.

Nach § 11 Abs. 1 WBVG steht Ihnen aufgrund dieser Erhöhung das Recht zur außerordentlichen Kündigung Ihres Vertrages zu diesem Zeitpunkt zu. Hierauf weisen wir hiermit ausdrücklich hin.

 

Gemäß § 9 WBVG bedarf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 12.05.2016 (III ZR 279/15) der Zustimmung der Bewohnerin bzw. des Bewohners.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann die Zustimmung auch durch die Zahlung des erhöhten Entgeltes oder durch verstreichen lassen der Kündigungsfrist nach § 11 WBVG erteilt werden und muss nicht zwingend durch eine gesonderte Zustimmungserklärung Ihrerseits erfolgen. Wir weisen darauf hin, dass die veränderten Pflegesätze auf Grundlage unserer eigenen, sorgfältigen Berechnung dargestellt werden. Die rechtsverbindlichen neuen Pflegesätze erhalten wir jedoch erst zum 01.01.2024 durch Bestätigung der Pflegekassen.

 

Für Rückfragen und Erklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Ihr SENTA-Team