Vertrag über ambulante pflegerische Versorgung
     Ort der Leistungserbringung
Zwischen Frau/Herrn
______________________________________________________________________________ggf. Versicherungs-Nr.___________________
Anschrift
__________________________________________________________________________________________
ggf. vertreten durch
__________________________________________________________________________________________
(Bevollmächtigte(r) oder Betreuer/-in)
Anschrift
__________________________________________________________________________________________
Die Bevollmächtigung oder der Betreuerausweis ist in Kopie als Anlage diesem Vertrag beigefügt.
und der Ökumenischen Sozialstation Ludwigshafen am Rhein e.V. (Pflegedienst)
Station Nord, Rohrlachstr. 72  67063 Ludwigshafen     Tel.  0621-635190
Station Südwest, Carolistr. 23  67067 Ludwigshafen    Tel.  0621-579670
       (ab März 2010  Weinbietstr. 34  67065 Ludwigshafen)
Leistungsnehmer/-in (falls nicht Vertragspartner/-in):
____________________________________________________________ggf. Versicherungs-Nr _______________
_________________________________________________________________________________________
Der Vertragsabschluss ist auch möglich durch eine dritte Person, die dann selbst anstelle der zu pflegenden
Person Vertragspartei wird und die vertraglichen Pflichten übernimmt. Nur in diesem Fall ist unter
„Leistungsnehmer/-in“ der/die Pflegebedürftige einzusetzen.
Allgemeines
Der Pflegedienst erbringt für den/die Pflegebedürftige(n) Leistungen
- der Pflegeversicherung nach dem SGB XI
- Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe § 37; § 38 SGB V
- Pflegeleistungen nach dem SGB XII
- weitere privat vereinbarte Leistungen 
Der jeweilige Leistungsumfank wird im Kostenvoranschlag (Anlage 1) festgelegt. Der Pflegevertrag
entspricht den Bestimmungen des § 120 SGB XI.
§ 1. Leistungserbringung
(1) Die Leistungen werden ab _________________ im Haushalt (bitte ankreuzen oben rechts) erbracht.
(2) Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Erbringung und Abrechnung von
Pflegesachleistungen berechtigt. Er übernimmt die Betreuung und Pflege des/der Leistungsnehmers (künftig
Leistungsnehmer)nach diesem Vertrag, unter Beachtung der gesetzlichen und mit den Pflegekassen
vereinbarten vertraglichen Regelungen. Er gewährleistet eine kontinuierliche, qualitätsgerechte, dem
individuellen Bedarf des Leistungsnehmers entsprechende Versorgung.
Der Leistungsnehmer (bzw. dessen Vertreter) ist verpflichtet, die Entscheidung der Pflegekasse über seine
Einstufung, dem Pflegedienst unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch für etwaige spätere Änderungen des
Leistungsbescheides der Pflegekasse.
(3) Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung sowie der
pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit in Abstimmung mit den Wünschen des/der
Pflegebedürftigen (künftig: der Pflegebedürftige) und seiner Angehörigen die Personen, die für die
Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Der Pflegedienst bemüht sich im Rahmen seiner
Personalausstattung um eine kontinuierliche Betreuung durch möglichst wenige Mitarbeiter.
(4) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen eine
Mitwirkung des Pflegebedürftigen als Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten voraus. Der Pflegebedürftige
wird die erforderlichen Anträge gegenüber den Kostenträgern stellen und entsprechende ärztliche
Verordnungen
einholen. Der Pflegedienst wird den Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme der genannten
Leistungen durch Beratung unterstützen.
§ 2 Art und Umfang der Leistungen
(1) Die zwischen dem Leistungsnehmer und dem Pflegedienst vereinbarten Leistungen sind nach Art,
Inhalt und Häufigkeit verbindlich in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Änderungen der Anlage 1 können jederzeit zwischen dem Leistungsnehmer und dem Pflegedienst
vereinbart werden. Leistungen im Notfall sind hiervon nicht betroffen.
(3) Eine Anpassung der Anlage 1 ist zwingend vorzunehmen, wenn sich die im Einzelfall erbrachten
Pflegeleistungen absehbar dauerhaft ändern.
(4) Der Pflegedienst ist verpflichtet, der Pflegekasse unverzüglich wesentliche Veränderungen des
pflegerelevanten Gesundheitszustandes des Leistungsnehmers anzuzeigen.
(5) Der Umfang der Leistungen nach SGB V (Krankenkasse) richtet sich nach den ärztlichen Verordnungen
§ 3 Leistungserbringung
Neben den allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung nach § 1 gilt folgendes:
(1) Der Ort für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist der auf dem Deckblatt dieses Vertrages
angegebene Leistungsort.
(2) Der Pflegedienst verpflichtet sich nach seinem Erstbesuch eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen.
Er hat eine geeignete Pflegedokumentation vorzuhalten und diese sachgerecht und kontinuierlich zu führen.
Sie verbleibt während der Vertragsdauer beim Leistungsnehmer; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist
dort nicht gewährleistet. Dem Leistungsnehmer ist die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation jederzeit
zu gewähren.
(3) Die erbrachten Leistungen sind im Leistungsnachweis anzugeben und vom Leistungsnehmer
regelmäßig, spätestens jedoch zum Ende des Monats, in welchem die Leistungen erbracht wurden, zu
bestätigen.
(4) Der Pflegedienst überprüft Beschwerden des Leistungsnehmers unverzüglich und verpflichtet sich, bei
berechtigten Beschwerden umgehend Abhilfe zu schaffen.
(5) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich wichtige Informationen, wie z.B. ansteckende Erkrankungen
(MRSA..) unmittelbar dem Pflegedienst mitzuteilen.
§ 4 Vergütungsregelung
(1) Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus vom Pflegebedürftigen zu vertretenden Gründen ausfallen
muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt vom Pflegebedürftigen abgesagt, kann der
Pflegedienst vom Pflegebedürftigen die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur unter
Anrechnung dessen, was er durch den Wegfall des geplanten Einsatzes bzw. durch einen anderweitigen
Einsatz des Personals erspart. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Pflegedienst aus nicht von ihm zu
vertretenden Gründen
kein Zugang zum Haushalt des Pflegebedürftigen gewährt wird.
(2) Erhöhungen der Leistungsvergütung aufgrund von Vergütungsvereinbarungen mit den
Sozialleistungsträgern werden dem Pflegebedürftigen unverzüglich mitgeteilt.
(3) Bewilligte Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder anderer
Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen abgerechnet.
(4) Leistungen, die nicht oder nicht vollständig von einem Sozialleistungsträger übernommen werden, sind
vom Pflegebedürftigen selbst auf der Grundlage der unter § 4.5 genannten Gebührenordnung der
Ökumenischen Sozialstation Ludwigshafen zu bezahlen. Bewilligt der Sozialleistungsträger nur einen Teil
der beantragten Leistungen, hat der Pflegebedürftige den nicht bewilligten, aber erbrachten Teil selbst zu
bezahlen. Dieser Eigenanteil errechnet sich aus den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen mit den
Pflege- und Krankenkassen. Über die Höhe der Kosten einzelner Leistungen (insbesondere auch Leistungen
der häuslichen Krankenpflege nach SGB V / Krankenkassen) wird der Pflegebedürftige vorab informiert um
wegen einer Fortführung der Leistungserbringung entscheiden zu können.
(5) Die Gebührenordnung der Ökumenischen Sozialstation in der jeweils gültigen Fassung der
Vereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern ist in der Anlage beigefügt (Anlage 2) und
ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.
Der Pflegedienst macht Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGBXI geltend. Die Höhe ergibt sich
aus dem Kostenvoranschlag (jährliche Festsetzung durch das Land Rheinland-Pfalz).
Der Pflegedienst macht eine Altenpflegeausbildungsumlage für das Land Rheinland-Pfalz geltend. Die Höhe
ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag (jährliche Festsetzung durch das Land Rheinland-Pfalz).
(6) Werden die Preise für Leistungen außerhalb der sozialen Pflegeversicherung sowie der Sozialhilfe
aufgrund und im Rahmen von Personal und sonstigen Kostensteigerungen des Pflegedienstes erhöht,
erhöht sich auch das Leistungsentgelt für vereinbarte und erbrachte Leistungen dieses Vertrages
entsprechend.
(7) Für Pflegeleistungen, die nach Leistungskomplexen abgerechnet werden, wird das Entgelt geschuldet,
sobald der wesentliche Inhalt eines Leistungskomplexes erbracht worden ist.
§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsweise
Die Rechnungen des Pflegedienstes sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 6 Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe
(1) Der Leistungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes zur Erbringung
der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen, den Leistungsort (siehe Deckblatt) zu den vereinbarten
Zeiten betreten dürfen.
(2) Der Pflegedienst erhält mit Vertragsbeginn folgende Schlüssel:
                                                    ........Hausschlüssel               ........Wohnungsschlüssel
Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte (nicht Mitarbeiter des Pflegedienstes) bedarf der Zustimmung
des Leistungsnehmers.
(3) Die Schlüssel bleiben Eigentum des Leistungsnehmers und sind auf Anforderung, spätestens aber bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben.
(4) Der Verlust von Schlüsseln, ist dem Leistungsnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachzukommen.
§ 7 Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere haftet der Pflegedienst auch für den Verlust
bzw. das Abhandenkommen des/der Schlüssel.
(2) Der Pflegedienst bestätigt, dass er die erforderlichen Versicherungen im ausreichender Höhe
abgeschlossen
hat.
§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht
(1) Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht im Sinne von § 203 StGB
sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Soweit es zur Durchführung des Vertrages
erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Pflegebedürftigen gespeichert oder an Dritte übermittelt
werden. Bei wesentlichen Veränderungen des Zustands des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der
zuständigen Pflegekasse mitzuteilen.
(2) Der Pflegebedürftige verpflichtet sich, die behandelnden Ärzte, die Pflegekassen, Sozialämter und
sonstige Leistungserbringer gegenüber den Mitarbeitern des Pflegedienstes von der Schweigepflicht im
erforderlichen Umfang zu entbinden.
§ 9 Dauer, Beendigung und Ruhen des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet durch Kündigung oder Tod des
Leistungsnehmers.
(2) Der Leistungsnehmer kann den Pflegevertrag mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von
Gründen kündigen (ordentliche Kündigung).
Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf das erforderliche Maß, sofern der Wegzug des Leistungsnehmers
aus dem örtlichen Einzugsbereich des Pflegedienstes bzw. seine Aufnahme in ein Pflegeheim
nicht absehbar, aber zwingend notwendig war und die Einhaltung dieser Frist somit nicht möglich war.
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Leistungsnehmer ohne Angabe von
Gründen mit sofortiger Wirkung den Pflegevertrag kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem
ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach Satz 1 erst mit der Aushändigung
des Vertrages.
(4) Der Leistungsnehmer kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung den Pflegevertrag kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geltendmachung der Änderung der Vergütungsvereinbarung
durch den Pflegedienst oder ein schwerwiegender Verstoß des Pflegedienstes gegen gesetzliche
und vertragliche Pflichten.
(5) Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von mindestens 2 Wochen jeweils zum Ende
eines Kalendermonats schriftlich kündigen.
(6) Der Pflegedienst kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftliche kündigen; er hat hierbei
seinen Sicherstellungsauftrag zu beachten.
(7) Dieser Vertrag ruht bei vorübergehendem stationären Aufenthalt (Krankenhaus,
Rehabilitationseinrichtung,
Kurzzeitpflegeeinrichtung). Für diese Zeit sind keine Aufwendungen abrechenbar.
§ 10 Wirksamkeit des Vertrages
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
unberührt.
Die Parteien vereinbaren, die entfallende Bestimmung durch eine andere wirksame Reglung zu ersetzen, die
dem Gehalt der alten Bestimmung weitestgehend entspricht.
(2) Die aktuellen Anlagen 1 (Kostenvoranschlag) und 2 (Gebührenordnung) sind Bestandteil dieses
Vertrages.
(3) Vor Abschluss des Vertrages ist der Leistungsnehmer eingehend über den Pflegedienst und sein
Leistungsangebot informiert worden.
Ludwigshafen, den ………………………………………….
Ökumenische Sozialstation Ludwigshafen e.V.
Leistungsnehmer